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Kirchenkreise und Propsteien in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs
von Niklot Beste, Herbergen der Christenheit 1975/1976
Mit der Reformation kam es zur Einsetzung von Superintendenten im Lande Mecklenburg. Die kirchlichen Notwendigkeiten führten dazu, dass Visitationen vorgenommen und eine „Kirchenordnung" eingeführt wurden. Die Superintendenten Johann Riebling und Gerd Oemke in Güstrow machten sich um den neuen Weg der Kirche verdient. Am 13. Januar 1571 wurde von den mecklenburgischen Herzogen zum Abschluss aller vorläufigen Regelungen durch die Konstitution, „wie es mit den Superintendenten gehalten werden" sollte, als „Superintendenturordnung" das Notwendige bestimmt. Das ganze Land wurde in sechs Superintendenturkreise eingeteilt. Man ging damit von den früheren Bistumsgrenzen Ratzeburg, Schwerin, Havelberg und Cammin ab und griff auf die geschichtlichen Verhältnisse der Landeseinteilung Mecklenburgs zurück. Der erste Superintendenturbezirk mit dem Sitz in Wismar Umfasste das Herzogtum Mecklenburg mit den Ämtern Wismar, Grevesmühlen, Dassow, Rehna, Gadebusch, Mecklenburg, Sternberg, Tempzin, Neukloster, Bukow und Poel. Der zweite Superintendenturbezirk mit dem Sitz in Güstrow erhielt die eine Hälfte des ehemaligen Fürstentums Wenden: Güstrow, Teterow, Laage, Malchin, Ivenack, Stavenhagen, Dargun, Neukalen, Waren, Röbel, Malchow, Krakow, Dobbertin und Brüel zugewiesen. Der dritte Superintendenturbezirk mit dem Sitz in Parchim umschloss die andere Hälfte des Fürstentums Wenden mit den Ämtern Parchim, Goldberg, Flau, Lübz, Marnitz, Neustadt, Grabow, Eldena, Gorlosen und Dömitz. Der vierte Superintendenturbezirk mit dem Sitz in Schwerin umschloss die Grafschaft Schwerin mit den Ämtern Schwerin, Crivitz, Walsmühlen, Hagenow, Wittenburg, Zarrentin und Boizenburg. Der fünfte Superintendenturbezirk erhielt seinen Sitz in Rostock und umfaßte das Land Rostock, nämlich die Ämter Rostock, Doberan, Kröpelin, Marienehe, Schwaan, Tessin, Sülze, Marlow und Ribnitz. Der sechste Superintendenturbezirk hatte seinen Sitz in Neubrandenburg und Umfasste das Land Stargard mit den Ämtern Stargard, Friedland, Woldegk, Feldberg, Fürstenberg, Strelitz, Nemerow, Wesenberg, Mirow, Wanzka, Broda und Wredenhagen.
Man lehnte sich damit an die damals bestehenden Verwaltungsbezirke des Landes an, erreichte auch eine geographisch erträgliche Einteilung. In die Hand des Landessuperintendenten wurde die kirchliche Aufsicht für die Diözese unter dem Konsistorium und dem Oberbischof sowie der denselben beratenden und vertretenden
obersten Behörde gelegt. Von Anfang an erscheint der Superintendent als Zwischeninstanz. Dem Superintendenten fiel die Aufgabe der Visitation zu, die zuerst die gesamten kirchlichen Verhältnisse in jeder einzelnen Pfarre mit ihrem Besitz und ihren Einkünften betraf. Dann ging es aber um die geistliche Leitung des Kirchenkreises. Die Wahl der Pastoren sollte zwar den Patronen zustehen, aber die Superintendenten hatten die Gewählten zu prüfen, zu ordinieren und vor der Gemeinde in ihre Ämter einzuweisen. In jedem Kirchenkreis war mit den Pastoren jährlich eine Synode zu halten, in der über Lehre und Leben der einzelnen und der ganzen Kirche verhandelt wurde. Die jährliche Kirchenrechnungslegung ging durch die Hand der Superintendenten.
In den Jahren nach 1571 wurden die einzelnen Superintendenturen besetzt und damit der Ausbau der evangelischen Landeskirche nach und nach vollendet. In Rostock gab es bald einen eigenen Stadtsuperintendenten, während Wismar zunächst in den zuständigen Kirchenkreis einbezogen wurde. Nach Beendigung des Dreißigjährigen Krieges wurde dies allerdings wieder anders, da Wismar mit den Ämtern Neukloster und Poel an Schweden abgetreten werden musste.
Die dienstliche Stellung des Superintendenten ist erst 1849 durch die Unterstellung unter den Oberkirchenrat geändert worden, während die erneuerte Superintendenteninstruktion vom 20. Mai 1681 die seit der Reformation geltenden Bestimmungen in Kraft stehen ließ.
Dem Superintendenten stand ein Kirchenvisitationssekretär zur Seite, der ein Rechtsgelehrter sein und dem Superintendenten in den Verwaltungsangelegenheiten, vor allem bei rechtlichen Schwierigkeiten, zur Seite stehen sollte. Er tat seinen Dienst als „Kirchensekretär" nebenamtlich.
In Mecklenburg wurde dann durch die Prägpositurordnung vom 25. Januar 1671 das Amt des Präpositus eingeführt und damit im Unterschied zu anderen Landeskirchen eine weitere Einteilung der einzelnen Kirchenkreise vorgenommen. Die Aufgaben des Präpositus waren aber von vornherein von hauptsächlichen Verwaltungsmaßnahmen frei. Er hatte die Aufsicht über die Geistlichen seines Bezirkes, der Zirkel oder Synode genannt wurde, in geistlicher Hinsicht zur Hilfe für den Superintendenten. Es gab aber dann doch einige Aufgaben verwaltungsmäßiger Art (Einsammeln von Kirchenbuchabschriften und Weitergabe kirchlicher Erlasse), die ihm oblagen. Seine Hauptaufgabe war die Leitung der Präpositursynode. Für die Bestellung eines Präpositus hatten die Pastoren das Vorschlagsrecht. Um die Superintendenten, die auch schon sehr früh „Landessuperintendenten" genannt werden, gab es zwischen der herzoglichen Regierung und den Ständen viele Auseinandersetzungen. So forderten 1610 die Stände die Beteiligung an der Ernennung der Superintendenten. An der Tätigkeit der Superintendenten hatte aber auch die Regierung des Oberbischofs selbst allerlei Kritik zu üben. In manchen Kirchenkreisen wurden die Synoden nicht regelmäßig abgehalten. Manchmal wurde auch darüber Klage geführt, dass die Superintendenturen mehr als 40 Pfarren hätten. Dann kam der Zwist zwischen den beiden regierenden Herzögen in einigen Zeitabschnitten zur Erschwerung des Dienstes der Superintendenten. Die Superintendenturkreise deckten sich nicht überall mit der Teilung des Landes unter den beiden Brüdern, die als Herzöge regierten. Es mussten erst die großen Nöte des Dreißigjährigen Krieges und manche weiteren Belastungen kommen, bis wieder auch mit Hilfe der Superintendenten der Wiederaufbau der lutherischen Kirche im Lande in Gang gebracht werden konnte. Dabei ist die Hilfe der Präpositen, die anfänglich Senioren genannt waren, von großer Bedeutung gewesen. Eine straffere Zusammenfassung und Leitung der Pastoren wurde damit erreicht. In dem Kirchenkreise Parchim wurden z, B. auf Vorschlag des Superintendenten 6 Zirkel gebildet (1679). In der Superintendenteninstruktion vom 20. Mai 1681 wurde den Superintendenten die strikte Fürsorge für die Vermögensverhältnisse der Kirchen und Pfarren zur Pflicht gemacht. Bei Pfarrbesetzungen sollten vor der Wahl Zeugnisse der Theologischen Fakultät Rostock über die Bewerber eingefordert und ein Kolloquium mit ihnen gehalten werden. Die Präpositen hatten auch die Aufsicht über Leben und Lehre der Pastoren zu führen. So entwickelten sich durch die Zweiteilung der kirchlichen Leitungsaufgaben, die aber nicht streng voneinander geschieden werden konnten, in den Zeiten der Auseinandersetzungen allmählich geordnete kirchliche Verhältnisse. In den beiden Stiftsländern Schwerin und Ratzeburg war längst die neue Ordnung eingeführt, und auch in Rostock blieb die Verbindung mit der Theologischen Fakultät anregend. Gewisse Veränderungen des Kirchenkreisumfanges, z. B. die Einrichtung der Sternberger Superintendentur, wurden nötig. In der neueren Zeit, in der die Anforderungen an die Superintendenten zur Führung ihrer Pastoren immer größer und verantwortlicher wurden, trat die Frage auf, ob die Sprengel nicht zu groß wären. Schon 1837 begann der um die Gestaltung der mecklenburgischen Landeskirche hochverdiente spätere Oberkirchenrat Kliefoth mit Hinweisen auf die Notwendigkeit von Veränderungen. Schließlich erstattete Kliefoth auf Anforderung der Regierung ein Gutachten, in dem er eine gewisse Neuordnung, wenn auch nicht eine Vermehrung der Landessuperintendenturen wünschte. Man müsse freilich von der alten noch immer zugrunde liegenden Landesteilung abgehen und als Sitze der Superintendenturen Verkehrsmittelpunkte wählen. Ratzeburg und Neustrelitz schieden nach der gegebenen Landesteilung zwischen Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz als gesondertes Kirchengebiet ohnehin aus. So blieb die Schweriner Superintendentur nach seinem Plan für den Westen des Landes, die Parchimer für den Süden, die Güstrower die Mitte, die Sternberger Superintendentur nach Doberan verlegt im Norden. Für den Osten und den Südosten sollte eine neue Superintendentur errichtet werden. Man dachte zunächst an Waren, kam aber dann auf Malchin. Im September 1848 wurde die neue Einteilung angeordnet. Es waren also 5 Kirchenkreise in Mecklenburg-Schwerin und außerdem die beiden Stadtsuperintendenturen Rostock und Wismar. Die letztere wurde später ausgedehnt und erhielt Teile des Schweriner und Güstrower Kirchenkreises. So blieb es bis zur Umgestaltung der kirchlichen Verhältnisse 1918. In Schwerin wurde der Kirchenkreis von einem Landessuperintendenten geleitet, _der zu gleicher Zeit Mitglied des Oberkirchenrats war. Jeder Kirchenkreis umfasste etwa 6 Präposituren, deren Mittelpunkt eine kleine mecklenburgische Stadt war, wenn auch der Sitz des Präpositus je nach der Wahl aus den Kreisen der Pastoren von Pfarre zu Pfarre wechseln konnte. Im 19. Jahrhundert wurde den Landessuperintendenten die Inspektion der Pfarren wieder neu ans Herz gelegt. Man unterschied unangesagte und angemeldete Inspektionen. Es war nicht leicht, die kirchlichen Verhältnisse ersprießlich zu gestalten, da der Landesgrundgesetzliche Erbvergleich von 1755 mit seinen Bestimmungen zugunsten der Stände bis 1918 von Bestand blieb. Es kam auch immer wieder zu Auseinandersetzungen mit den Privatpatronen, die mehr als ein Drittel der mecklenburgischen Pfarren zu besetzen hatten. Die Wiederherstellung der wismarschen Superintendentur, die 1909 erfolgte, ist bereits erwähnt.
Die Kirchenverfassung von 1921 ließ die Superintendenturen und Präposituren bestehen. Eine regelmäßige Konferenz der Landessuperintendenten, an der auch der Landesbischof teilnahm, förderte die gemeinsame Verantwortung. Zwei Superintendenten gehörten zur Landessynode. Manche Landessuperintendenten übernahmen besondere Aufgaben in den bestehenden kirchlichen Arbeitsgemeinschaften. Die Verwaltungsarbeit trat zurück, blieb aber immer noch so stark, dass der Superintendent außer dem gelegentlichen Predigtdienst in der Kirche seines Wohnsitzes oder in einer Kirche des Kirchenkreises Aufgaben der Gemeindearbeit nicht übernehmen konnte.
Im Jahre 1934 versuchte die deutsch-christliche Kirchenleitung eine Änderung in dem Dienst der Superintendenten und Propste (inzwischen waren aus den Präposituren „Propsteien" geworden) herbeizuführen. Man wollte es erreichen, dass die Landessuperintendenten Teile der Gemeindearbeit übernehmen sollten. Das Propstamt sollte nur noch ehrenamtlich sein. Man ging an die Neueinteilung auch mit Rücksicht auf die inzwischen dazugekommenen Kirchengebiete des ehemaligen Landes Mecklenburg-Strelitz. Es wurden 12 Kirchenkreise gebildet: Schwerin, Ratzeburg (Schönberg), Wismar, Doberan, Rostock-Stadt, Güstrow, Malchin, Neustrelitz, Waren, Parchim, Ludwigslust, Hagenow. Die Propsteien blieben in ihrer Zahl fast unverändert, wenn auch ihre Grenzen hier und da bestehenden Notwendigkeiten angeordnet wurden. Es stellte sich aber bald heraus, daß der Wunsch, die Superintendenten von der Verwaltungsarbeit zu entlasten oder ganz zu befreien, unerfüllbar blieb. Es dauerte nicht lange, bis in den einzelnen Kreisen, abgesehen von den Auseinandersetzungen bekenntnismäßiger Art, die recht tiefgreifend waren, die Superintendenten durch ihre Amtsgeschäfte so gebunden waren, daß eine Gemeindearbeit unmöglich war. Nach 1945 wurde die Zahl der Kirchenkreise wieder eingeschränkt. Die beiden Kirchenkreise Ludwigslust und Hagenow wurden miteinander vereinigt, später auch Malchin und Waren. Der Kirchenkreis Schönberg geriet in besondere Schwierigkeiten durch die Grenze im Westen des Landes, die den Sitz des Landessuperintendenten in Ratzeburg abschnitt. So mußte der Kirchenkreis Schönberg zwischen den beiden Kirchenkreisen Schwerin und Wismar aufgeteilt werden. Man ging sehr bald an die Vergrößerung der Propsteien. Man erhoffte sich dadurch eine Belebung und Verstärkung der Arbeitsfähigkeit, obwohl noch einzelne kleine Propsteien (mit 6 oder 7 Pfarren) wegen der Verkehrsverhältnisse bestehen bleiben mußten und reges Leben auch in ihnen entfaltet wurde. Die doppelte Einteilung in Kirchenkreise (Diözesen) und Propsteien hat für das gesamte kirchliche Leben keine Trennung von äußeren und inneren Aufgaben der Kirche oder des Pfarramtes herbeigeführt, aber die brüderliche Gemeinschaft und kirchlich-theologische Arbeit konnten Vorteile hieraus gewinnen.
Die Ordnungen der Evangelisch-Lutherischen Kirche Mecklenburgs von 1969 über die Kirchgemeinden und die Propsteien (Kirchliches Amtsblatt Nr. l vom 15. Januar 1970 Propsteiordnung) brachten manches Neue. So erhält die Propstei eigene Organe: Zu dem Propst kamen der Propsteikonvent und die Synode mit ihren Ausschüssen. Der Propst wird jeweils für sechs Jahre gewählt und führt die Dienstbezeichnung nur während dieser Zeit. Der Propsteikonvent soll mindestens viermal im Jahr zu Sitzungen zusammentreten. Der Landesbischof ist Visitator der Propsteien. Die Landessynode beschließt über die Einrichtung und Aufhebung der Propsteien, während die Propsteigrenzen durch die Entscheidung des Kirchenkreisrates nach Anhören der beteiligten Pröpste und Kirchgemeinderäte geändert werden können.
Der Kirchenkreis wird als Bereich gemeinsamen geistlichen Dienstes und zugleich als kirchlicher Verwaltungsbezirk bezeichnet. Er ist auch Dienstbereich des Landessuperintendenten und hat neben dem Landessuperintendenten als Organe den Kirchenkreisrat (Kirchenkreisausschuss) und den Kirchenkreiskonvent der Pastoren. Der Landessuperintendent ist Visitator des Kirchenkreises. Er verpflichtet und ordiniert die Pastoren im Kirchenkreis auf Grund eines Auftrages des Landesbischofs. Der Kirchenkreisrat ist mitverantwortlich für Leben und Dienst der Kirchgemeinden und für die gemeinsamen Aufgaben im Kirchenkreis. Er berät den Landessuperintendenten und tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Der Kirchenkreiskonvent setzt die Aufgabe der früheren Diözesansynode fort. Damit ist die Verantwortung für die Arbeit eines Kirchenkreises nicht allein auf die Schultern des Landessuperintendenten, sondern auch auf die Pastoren und weitere kirchliche Mitarbeiter im Kirchenkreisrat gelegt.
Im Unterschied zu anderen Landeskirchen hat also die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs neben den Kirchenkreisen in den Propsteien Zusammenschlüsse und Einteilungen, um die gemeinsamen Aufgaben des Dienstes zu erfüllen.

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