|
VBG
Verwaltungs-
Berufsgenossenschaft
die Berufsgenossenschaft der Banken,
Versicherungen, Verwaltungen, freien Berufe
und besonderer Unternehmen
Versicherungsrechtliche Stellung von Bauhelfern

Personen, die für eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft (z.B. eine Ev.-luth. Kirchengemeinde) ehrenamtlich tätig sind oder an AusbildungsVeranstaltungen für diese Tätigkeiten teilnehmen, sind seit dem 01.01.2005 gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 b Sozialgesetzbuch (SGB) VII gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten versichert. Zu den versicherten Personen gemäß §2 Abs. 1 Nr. 10 b SGB VII gehören unter anderem auch Helfer, die im Einverständnis mit der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft bei deren Eigenbauarbeiten tätig werden. Hierbei sind jedoch zwei Ausnahmen zu beachten:
1. Für kirchliche Friedhofe ist die Zuständigkeit der Gartenbau-
Berufsgenossenschaft, Frankfurter Str. 126, 34121 Kassel, Telefon
0561/928-0, gegeben. Eigenbauarbeiten, die auf dem
Friedhofsgelände stattfinden (z.B. Neubau der Friedhofsmauer,
Renovierung der Friedhofskapelle), fallen daher in die Zuständigkeit
der genannten Berufsgenossenschaft.
2. Unselbstständige Einrichtungen von öffentlich-rechtlichen
Religionsgemeinschaften, die ihrer Art nach in die Zuständigkeit der
Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege,
Pappelallee 35/37, 22089 Hamburg, Telefon 040/20207-0, fallen (z.B.
Kindertagesstätten, Kindergärten, Sozialstationen, Heime der
offenen Tür), werden auch bei der genannten Berufsgenossenschaft
geführt. Das schließt auch die Eigenbauarbeiten mit ein, die in diesen
Bereichen durchgeführt werden.
Die Personen, die sich unentgeltlich an den Eigenbauarbeiten von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, z.B. an der Kirche, dem Gemeindehaus oder dem Pfarrhaus beteiligen, sind über unsere Berufsgenossenschaft gesetzlich gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten versichert.
Personen, die für eine selbstständige Einrichtung einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeiten teilnehmen, sind seit dem 01.01.2005 ebenfalls gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 b SGB VII gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten versichert. Die selbstständige Einrichtung einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft nimmt kirchliche Aufgaben wahr. Indiz für eine solche Einrichtung ist somit deren Zweck, der sich zum Beispiel aus der Satzung ergibt. Ein weiteres Indiz ist die Verflechtung mit der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft, die zum Beispiel durch die Entsendung eines Vertreters der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft in den Vorstand der Einrichtung oder durch regelmäßige finanzielle Zuwendungen zum Ausdruck kommt.
Personen, die für eine privatrechtliche Organisation im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeiten teilnehmen, sind ebenfalls seit dem 01.01.2005 gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 b SGB VII gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten versichert. Durch den Auftrag, die vorherige ausdrückliche Einwilligung oder die schriftliche Genehmigung, macht sich die öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft das Projekt der privatrechtlichen Organisation zu Eigen. Es ist für den Versicherungsschutz ohne Belang, ob der ehrenamtlich Tätige direkt von der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft oder unter Zwischenschaltung der privatrechtlichen Organisation zu seiner Tätigkeit initiiert wurde.

|