Evangelisch im Kirchenkreis Wismar Schwerin
 
 
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bevorstehende Änderungen im Bereich der Fort- und Weiterbildung / Supervision
Liste PrädikantInnen und LektorInnen
Informationen Nordkirche
EKD Urlauberseelsorge 2012
ökofaire Beschaffung
TEO Termine 2012
Handreichung Dankopfer
Diakoniewerk Kloster Dobbertin übernimmt Seniorenpflegeheime der Lindner Gruppe
Jahr der Taufe 2011
34. Deutscher Evangelischer Kirchentag 1.-5. Mai 2013 Hamburg
Lebensmittelhygiene VO für Grillfeste etc.
Pilgerführer Baltisch-Westfälischer Jakobsweg
Verpflichtung auf das Datengeheimnis
Hospizdienst und Hospizbegleitung
Orientierungsgespräche
Förderfonds der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
Liturgische Handreichung "Abschied von einem Kirchengebäude-Entwidmung"
Merkblatt Straßensammlungen 2012
Tagungen/Fortbildungen/Kurse
Informationen des Oberkirchenrates
[img] Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
[img] Änderung des Verfahrens bei der Regulierung von Dienstreise-Kaskoschäden
[img] Barrierefreier Zugang zu den Kirchgebäuden
[img] Broschüre "Der plötzliche Herztod - Wenn es um Minuten geht ..."
[img] Dolmetscherdienst für Gehörlose
[img] Entschädigungsanspruch bei Nichteinstellung eines Schwerbehinderten
[img] Erstattung Fahrtkosten bei Erteilung Religionsunterricht
[img] EU-Förderpolitik und -projekte / neue Servicestelle
[img] Gesetzliche Neuregelungen für geringfügige Beschäftigungen ab 1.7.06
[img] Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz Ehrenamtlicher
[img] Kindeswohlgefährdung
[img] Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer
[img] Kirchgeld
[img] Konzertmeldungen im Rahmen des Pauschalvertrages zwischen EKD und GEMA
[img] Kulturförderrichtlinie
[img] Landesförderprogramm für Langzeitarbeitslose
[img] Missionarisch-Ökumenische Konferenz in der Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs
[img] Mitteilungspflicht nach § 5 Mutterschutzgesetz
[img] Nachtrag zum Gesamtvertrag zwischen VG Musikedition und EKG zur Nutzung von Beamern und Overhead-Projektoren
[img] Predigtdienst auswärtiger Pastorinnen/Pastoren an einem Urlaubsort in Mecklenburg und Urlaubsseelsorge einer Pastorin/eines Pastors aus der ELLM in einer anderen EKD-Kirche
[img] Projekt EDV-Ausstattung von Kirchgemeinden
[img] Rahmenvereinbarung zur schulisch-kirchlichen Kooperation
[img] Reform der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung
[img] Rundfunkgebührenpflicht (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs
[img] Rundschreiben "Ein-/Zwei-Euro-Jobber"
[img] Sabbatjahr
[img] Sammelversicherungsvertrag Elektronikversicherung für die Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs
[img] Steuerfragen bei Kirchenkonzerten
[img] Stiftungen
[img] Sozialbegräbnisse - Bestattungskosten
[img] Veräußerungsverbot von Immobilien auf Pfarrgrundstücken an Pastoren
[img] Veräußerung von versicherten Gebäuden/Inventarien
[img] Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen
[img] Verfahrensschritte bei der Besetzung gemeindepädagogischer Mitarbeiterstellen
[img] Vergaberichtlinien für die Verwendung von Mitteln zur Unterstützung von Kirchgemeinden und Regionen
[img] Versicherungsrechtliche Stellung von Bauhelfern
[img] Versicherungsschutz für offene Kirchen
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VBG

Verwaltungs-

Berufsgenossenschaft

die Berufsgenossenschaft der Banken,

Versicherungen, Verwaltungen, freien Berufe

und besonderer Unternehmen

 

 

Versicherungsrechtliche Stellung von Bauhelfern

 

 

Personen, die für eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft (z.B. eine Ev.-luth. Kirchenge­meinde) ehrenamtlich tätig sind oder an AusbildungsVeranstaltungen für diese Tätigkeiten teil­nehmen, sind seit dem 01.01.2005 gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 b Sozialgesetzbuch (SGB) VII gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten versichert. Zu den versicherten Personen gemäß §2 Abs. 1 Nr. 10 b SGB VII gehören unter anderem auch Helfer, die im Einverständnis mit der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft bei deren Eigenbauarbeiten tätig werden. Hierbei sind jedoch zwei Ausnahmen zu beachten:

 

1.       Für kirchliche Friedhofe ist die Zuständigkeit der Gartenbau-

          Berufsgenossenschaft, Frankfurter Str. 126, 34121 Kassel, Telefon

          0561/928-0, gegeben. Eigenbauarbeiten, die auf dem

          Friedhofsgelände statt­finden (z.B. Neubau der Friedhofsmauer,

          Renovierung der Friedhofskapelle), fallen daher in die Zuständigkeit

          der genannten Berufsgenossenschaft.

2.       Unselbstständige Einrichtungen von öffentlich-rechtlichen

          Religionsgemeinschaften, die ihrer Art nach in die Zuständigkeit der

          Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege,

          Pappelallee 35/37, 22089 Hamburg, Telefon 040/20207-0, fallen (z.B.

          Kindertagesstätten, Kindergärten, Sozial­stationen, Heime der

          offenen Tür), werden auch bei der genannten Berufsgenossenschaft

         geführt. Das schließt auch die Eigenbauarbeiten mit ein, die in diesen

         Bereichen durchgeführt werden.

 

Die Personen, die sich unentgeltlich an den Eigenbauarbeiten von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, z.B. an der Kirche, dem Gemeindehaus oder dem Pfarrhaus beteiligen, sind über unsere Berufsgenossenschaft gesetzlich gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten versichert.

 

Personen, die für eine selbstständige Einrichtung einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeiten teilnehmen, sind seit dem 01.01.2005 ebenfalls gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 b SGB VII gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten versichert. Die selbstständige Einrichtung einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft nimmt kirchliche Aufgaben wahr. Indiz für eine solche Einrichtung ist somit deren Zweck, der sich zum Beispiel aus der Satzung ergibt. Ein weiteres Indiz ist die Verflechtung mit der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft, die zum Beispiel durch die Entsendung eines Vertreters der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft in den Vorstand der Einrichtung oder durch regelmäßige finanzielle Zuwendungen zum Ausdruck kommt.

 

Personen, die für eine privatrechtliche Organisation im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeiten teilnehmen, sind ebenfalls seit dem 01.01.2005 gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 b SGB VII gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten versichert. Durch den Auftrag, die vorherige ausdrückliche Einwilligung oder die schriftliche Genehmigung, macht sich die öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft das Projekt der privatrechtlichen Organisation zu Eigen. Es ist für den Versicherungsschutz ohne Belang, ob der ehrenamtlich Tätige direkt von der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft oder unter Zwischenschaltung der privatrechtlichen Organisation zu seiner Tätigkeit initiiert wurde.

 


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