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Sozialbegräbnisse - Bestattungskosten

Gemeinsame Empfehlung mit dem Landkreistag M-V
Sehr geehrte Damen und Herren,
unsere Kirchenkreisverwaltung des Kirchenkreises Parchim hat uns kürzlich auf den Entwurf einer gemeinsamen Empfehlung aufmerksam gemacht, die zwischen dem Landesfachverband Bestattungsgewerbe und dem Landkreistag Mecklenburg-Vorpommern vereinbart werden soll.
Auch wenn wir von dieser Vereinbarung nicht unmittelbar als Vertragspartner betroffen sind, tangiert uns diese geplante gemeinsame Empfehlung. Im Bereich der Evang.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs stehen ca. 660 Friedhöfe in kirchlicher Trägerschaft. Deshalb haben wir uns erlaubt, diese Empfehlung in rechtlicher Hinsicht und im Hinblick auf zu erwartenden Auswirkungen auf unsere Kirchgemeinden zu untersuchen.
Ihr Entwurf einer gemeinsamen Empfehlung verstößt vor allem in einem Punkt gegen das Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (BestattG M-V) vom 3. Juli 1998 (GVOBl M-V S. 617). Weiter ist er mit der Musterfriedhofsordnung vom 16. Dezember 1998 bzw. der Musterfriedhofsgebührenordnung vom 14. Februar 1998 nicht vereinbar. Diese beiden Mustersatzungen sind zwar nicht im Kirchlichen Amtsblatt – wohl aber in unserer Rechtssammlung – veröffentlicht und sind als bindende Empfehlung des Oberkirchenrats an die kirchlichen Friedhofsträger vor Ort zu verstehen. Der Kirchgemeinderat beschließt die Friedhofsordnung und die Friedhofsgebührenordnung für die im Bereich der Kirchgemeinde gelegenen kirchlichen Friedhöfe. Diese Ordnungen hat der Oberkirchenrat kirchenaufsichtlich zu genehmigen. Danach werden sie in einem amtlichen Verkündungsblatt öffentlich bekannt gemacht.
Das Problem ist folgendes:
In Mecklenburg-Vorpommern steigt zunehmend die Anzahl der Sozialbegräbnisse. Dies führt für die örtlichen Sozialhilfeträger auf der einen Seite zu erhöhten Sozialhilfeausgaben. Auf der anderen Seite beklagen die ortsansässigen Bestattungsunternehmen Einnahmeausfälle. Ihr Entwurf einer gemeinsamen Empfehlung des Landesfachverbandes Bestattungsgewerbe und des Landkreistages Mecklenburg-Vorpommern soll dieser Entwicklung entgegen wirken und für eine bessere Kalkulierbarkeit der auftretenden Risiken sorgen. Bereits während der Erstberatung für trauernde Angehörige im Bestattungsunternehmen soll der Bestatter zukünftig Auskünfte über die finanzielle Situation des Pflichtigen einholen. Hierzu soll er insbesondere ein Merkblatt über die dem Sozialamt vorzulegenden Unterlagen aushändigen und bei einem möglichen Anspruch aus § 74 SGB XII auf Kostenübernahme der Bestattungskosten das zuständige Sozialamt informieren. Bis hierhin können wir Ihre Interessen durchaus nachvollziehen und die Vorzüge einer vorsorgenden Vereinbarung zur Verbesserung und Vereinfachung der Zusammenarbeit verstehen.
Wegen der Auswirkungen auf die Kirchgemeinden als Friedhofsträger sind wir nicht einverstanden mit dem abschließenden Hinweis der Empfehlung. Zwar heißt es zutreffend, für die Friedhofsbenutzung fielen Gebühren für die gesamte Ruhezeit des Grabes an. Dafür sei, so planen Sie es, mit der zuständigen Friedhofsverwaltung eine Ratenzahlung zu vereinbaren. Das zuständige Sozialamt solle die Gebührenzahlung zunächst für nur 5 Jahre übernehmen. Nach Fristablauf sei dann ein erneuter Antrag an das Sozialamt zu richten. Dies können und werden wir in dieser Form nicht hinnehmen.
Nach § 14 Abs. 1 BestattG M-V können Träger von Friedhöfen nur Kommunen sowie Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sein. Friedhofsträger ist, wer den Friedhof, unabhängig vom Eigentum am Friedhofsgrundstück, in eigener Verantwortung betreibt und verwaltet. Eigentlich haben die Kommunen Gemeindefriedhöfe einzurichten und zu unterhalten, zumal ihnen die Deckung des Bedarfs an Bestattungsplätzen als öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung als Pflichtaufgabe obliegt. Dies gilt gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 BestattG M-V nicht, wenn in der Kommune ein kirchlicher Friedhof (oft ein sog. Monopolfriedhof) vorhanden ist. Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, insbesondere also Kirchen und Kirchengemeinden, können nach § 14 Abs. 3 BestattG M-V kirchliche Friedhöfe einrichten und unterhalten. In unserer Landeskirche bestehen ca. 660 kirchliche Friedhöfe, teils Dorffriedhöfe, teils große Friedhöfe in Städten wie Ludwigslust, Güstrow, Stavenhagen; Lübz und Plau am See, um nur einige aufzuzählen. In unseren Friedhöfen wird die Bestattung aller in der Gemeinde Verstorbenen ermöglicht, wenn die Gemeinde keinen eigenen Friedhof unterhält.
Nach § 1 Abs. 1 Musterfriedhofsordnung steht ein kirchlicher Friedhof im Eigentum der örtlichen Kirche. Trägerin ist die Kirchgemeinde. Der Friedhof ist eine unselbständige (nichtrechtsfähige) öffentliche Anstalt. Er wird nach § 2 Musterfriedhofsordnung vom Kirchgemeinderat verwaltet, wobei das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen vielfach der Kirchenkreisverwaltung übertragen ist. Eine kostendeckende Bewirtschaftung, für die der Kirchgemeinderat und die Kirchenkreisverwaltung Sorge tragen, ist hierbei besonders wichtig.
§ 74 SGB XII (früher § 15 BSHG) legt fest, dass die erforderlichen Kosten einer Bestattung vom zuständigen Sozialhilfeträger übernommen werden, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten selbst zu tragen. Es geht dabei um die Übernahme einer schuldrechtlichen Verbindlichkeit zur finanziellen Entlastung des Anspruchsberechtigten. Das SGB respektiert hierdurch das christliche Glaubensverständnis, das Wert legt auf eine der Menschenwürde des Verstorbenen entsprechende und in würdevollem Respekt vor dem Verstorbenen erfolgende Bestattung und auch auf einen würdigen Bestattungsplatz.
Verpflichteter im Sinne des die Bestattungspflicht regelnden § 9 Abs. 1 Satz 1 BestattG M-V ist derjenige, der letztlich endgültig und vorrangig die Bestattungskosten zu tragen hat. Dies kann sich aus dem Erbrecht (§ 1968 BGB), dem Deliktsrecht (§ 844 Abs. 1 BGB) oder dem öffentlich-rechtlichen Bestattungsrecht (§ 9 Abs. 2 BestattG M-V) ergeben. Im Zweifel kann zwar, wenn Bestattungspflichtige nicht vorhanden, nicht zu ermitteln oder nicht auffindbar sind oder sie ihrer Pflicht nicht nachkommen und kein anderer die Bestattung veranlasst, die für den Sterbeort zuständige örtliche Ordnungsbehörde für die Bestattung zu sorgen haben.
Die Pflicht zur Erstattung der Kosten bleibt aber hiervon unberührt.
Der Begriff „erforderliche“ Bestattungskosten ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und damit verwaltungsgerichtlicher Auslegung uneingeschränkt zugänglich. Er ist im Gegensatz zum Begriff „standesgemäße“ Bestattungskosten in § 1968 BGB im Sinne eines Minimalstandards zu verstehen. Ausgefüllt wird er durch die landesrechtlichen Bestattungsvorschriften und die einschlägigen friedhofsrechtlichen Bestimmungen. Zu übernehmen sind alle Kosten, die üblicherweise für eine würdige, den örtlichen Gepflogenheiten entsprechende einfache Beerdigung anfallen. Dazu zählen jedenfalls unbestritten alle öffentlich-rechtlichen Gebühren für die Grabstätte (Grube/Wahrendorf, SGB XII-Sozialhilfe, München 2005, § 74 Rdnr. 32, Berlit in Lehr- und Praxiskommentar SGB XII, § 74 Rdnr. 13, Schlette in Hauck/ Noftz, SGB XII, K § 74 Rdnr. 15, 16).
Gemäß § 8 Abs. 1 Musterfriedhofsordnung wird dem Berechtigten mit der Überlassung einer Grabstätte und der Zahlung der festgesetzten Gebühren das Recht verliehen, eine Grabstätte zu nutzen. Gemäß § 15 BestattG M-V legt das Gesundheitsamt die Mindestruhezeit für den jeweiligen Friedhof fest. Diese darf 20 Jahre nicht unterschreiten. Für diese gilt dann eine Ruhezeit nach § 12 Abs. 1 Musterfriedhofsordnung. Der Kirchgemeinderat legt die Ruhezeit für die Nutzung einer Grabstätte unter Beachtung der Bodenverhältnisse fest. Diese beträgt für kirchliche Friedhöfe in der Regel 30 Jahre.
Für die Erhebung der Gebühren ist nach § 36 Musterfriedhofsordnung i.V.m. § 1 Musterfriedhofsgebührenordnung die jeweilige Friedhofsgebührenordnung maßgeblich. Gebühren sind einseitig normierte Abgaben für die Inanspruchnahme bestimmter Leistungen, in diesem Fall die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen. Die Gebührenpflicht entsteht nach § 3 Abs. 1 Musterfriedhofsgebührenordnung mit Antragstellung und Bestätigung durch die Friedhofsverwaltung, notfalls auch mit Erbringung der Leistungen. Nach § 3 Abs. 3 Musterfriedhofsgebührenordnung kann der Friedhofsträger bei Nichtzahlung die Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern. Die Gebühren können lediglich in besonders gelagerten Härtefällen aus Billigkeitsgründen auf Antrag des Betroffenen nach § 4 Musterfriedhofsgebührenordnung gestundet oder (teilweise) erlassen werden.
Die einzelnen Gebührenarten und ihre Höhe sind in § 5 unserer Musterfriedhofsgebührenordnung aufgelistet. Probleme würde bei dem von Ihnen anvisierten Vorgehen vor allem die Grabnutzungsgebühr bereiten. Diese wird zwar im Voraus für in der Regel 30 Jahre kalkuliert, ist aber sofort bei Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung und vollständig zu entrichten. Ratenzahlungen sollen hierbei tunlichst vermieden werden, weil eine solche Zahlungsweise erfahrungsgemäß nach einmal erfolgter Bestattung häufig zu Problemen führt (Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 8. Auflage 2000, S. 100). Dies wird in der kommunalen Friedhofspraxis ebenso gehandhabt.
Ihre Herangehensweise führte einerseits dazu, dass der Friedhofsträger bzw. die Kirchenkreisverwaltung einen erhöhten Verwaltungsaufwand zu leisten hätte, andererseits bürdet sie der betroffenen Kirchgemeinde als Friedhofsträger einseitig des Insolvenz- bzw. Liquiditätsrisiko auf.
Dies können wir als Aufsichtsbehörde der örtlichen Kirchgemeinden nicht gutheißen. Daher werden wir unseren Kirchgemeinden nicht raten, auf Ratenzahlungen einzugehen. Vereinbarungen über Ratenzahlungen sind gleich zu setzen mit Stundungen, über die nach § 4 der Musterfriedhofsgebührenordnung der Kirchgemeinderat zu entscheiden hat.
Durch eine Absprache zwischen Landkreistag und dem Fachverband Bestattungsgewerbe darf ein an diesen Verhandlungen unbeteiligter Dritter nicht unbillig belastet wird. Zudem fehlt es an einer eindeutigen gesetzlichen Grundlage, um den Kirchgemeinden einseitig eine für sie so nachteilige Ratenzahlungspraxis aufzuzwingen.
Auftretende Probleme z.B. durch eventuellen Missbrauch des § 74 SGB XII müssen die Sozialämter im Verhältnis zu Ihren Antragstellern regeln.
Auch wenn der Gemeinsamen Empfehlung zwischen dem Landesfachverband Bestattungsgewerbe und dem Landkreistag Mecklenburg-Vorpommern im Verhältnis zu den kirchlichen Friedhofsträgern und -verwaltungen keinerlei Bindungswirkung zukommt, ist uns an einem guten Verhältnis zum Landkreistag und den Bestattern gelegen.
Daher empfehlen wir Ihnen, erneut in den Entscheidungsprozess einzutreten und bei den Überlegungen zu einer Empfehlung sowohl die Rechtslage als auch die Auswirkungen auf mögliche Betroffene angemessen zu berücksichtigen, zumindest aber eindeutig klar zu stellen, dass Ihre Vereinbarung nicht für kirchliche Friedhofsträger gilt.
Wir stehen auch gerne nach Terminvereinbarung für ein Gespräch in dieser Angelegenheit zur Verfügung.
Der Landesfachverband Bestattungsgewerbe Mecklenburg-Vorpommern e.V., die Landessuperintendenten unserer Landeskirche, die Kirchenkreisverwaltungen und die Kirchgemeinde in Plau am See erhalten eine Kopie dieses Schreibens.
Seien Sie freundlich gegrüßt
Rainer Rausch
Oberkirchenrat

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