Evangelisch im Kirchenkreis Wismar Schwerin
 
 
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bevorstehende Änderungen im Bereich der Fort- und Weiterbildung / Supervision
Liste PrädikantInnen und LektorInnen
Informationen Nordkirche
EKD Urlauberseelsorge 2012
ökofaire Beschaffung
TEO Termine 2012
Handreichung Dankopfer
Diakoniewerk Kloster Dobbertin übernimmt Seniorenpflegeheime der Lindner Gruppe
Jahr der Taufe 2011
34. Deutscher Evangelischer Kirchentag 1.-5. Mai 2013 Hamburg
Lebensmittelhygiene VO für Grillfeste etc.
Pilgerführer Baltisch-Westfälischer Jakobsweg
Verpflichtung auf das Datengeheimnis
Hospizdienst und Hospizbegleitung
Orientierungsgespräche
Förderfonds der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
Liturgische Handreichung "Abschied von einem Kirchengebäude-Entwidmung"
Merkblatt Straßensammlungen 2012
Tagungen/Fortbildungen/Kurse
Informationen des Oberkirchenrates
[img] Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
[img] Änderung des Verfahrens bei der Regulierung von Dienstreise-Kaskoschäden
[img] Barrierefreier Zugang zu den Kirchgebäuden
[img] Broschüre "Der plötzliche Herztod - Wenn es um Minuten geht ..."
[img] Dolmetscherdienst für Gehörlose
[img] Entschädigungsanspruch bei Nichteinstellung eines Schwerbehinderten
[img] Erstattung Fahrtkosten bei Erteilung Religionsunterricht
[img] EU-Förderpolitik und -projekte / neue Servicestelle
[img] Gesetzliche Neuregelungen für geringfügige Beschäftigungen ab 1.7.06
[img] Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz Ehrenamtlicher
[img] Kindeswohlgefährdung
[img] Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer
[img] Kirchgeld
[img] Konzertmeldungen im Rahmen des Pauschalvertrages zwischen EKD und GEMA
[img] Kulturförderrichtlinie
[img] Landesförderprogramm für Langzeitarbeitslose
[img] Missionarisch-Ökumenische Konferenz in der Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs
[img] Mitteilungspflicht nach § 5 Mutterschutzgesetz
[img] Nachtrag zum Gesamtvertrag zwischen VG Musikedition und EKG zur Nutzung von Beamern und Overhead-Projektoren
[img] Predigtdienst auswärtiger Pastorinnen/Pastoren an einem Urlaubsort in Mecklenburg und Urlaubsseelsorge einer Pastorin/eines Pastors aus der ELLM in einer anderen EKD-Kirche
[img] Projekt EDV-Ausstattung von Kirchgemeinden
[img] Rahmenvereinbarung zur schulisch-kirchlichen Kooperation
[img] Reform der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung
[img] Rundfunkgebührenpflicht (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs
[img] Rundschreiben "Ein-/Zwei-Euro-Jobber"
[img] Sabbatjahr
[img] Sammelversicherungsvertrag Elektronikversicherung für die Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs
[img] Steuerfragen bei Kirchenkonzerten
[img] Stiftungen
[img] Sozialbegräbnisse - Bestattungskosten
[img] Veräußerungsverbot von Immobilien auf Pfarrgrundstücken an Pastoren
[img] Veräußerung von versicherten Gebäuden/Inventarien
[img] Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen
[img] Verfahrensschritte bei der Besetzung gemeindepädagogischer Mitarbeiterstellen
[img] Vergaberichtlinien für die Verwendung von Mitteln zur Unterstützung von Kirchgemeinden und Regionen
[img] Versicherungsrechtliche Stellung von Bauhelfern
[img] Versicherungsschutz für offene Kirchen
Stellenausschreibungen
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[img] Rundschreiben "Ein-/Zwei-Euro-Jobber" [img]
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Rundschreiben "Ein-/Zwei-Euro-Jobber"

Mitbestimmung der Mitarbeitervertretungen bei Einstellung von „Ein-/Zwei-Euro-Jobbern“

 

Sehr geehrte Frau Landessuperintendentin,

sehr geehrte Herren Landessuperintendenten,

entgegen der Annahme, dass mit Einführung der Regelungen zu den Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs. 3 SGB II diese Arbeitsgelegenheiten nicht der Mitbestimmung der Mitarbei-tervertretungen unterliegen, hat das Verwaltungsgericht Mainz in einem am 24.06.2005 ver-kündeten Urteil sowie das Verwaltungsgericht Oldenburg in einem Urteil vom 22.06.2005 den jeweiligen Klagen der Personalräte stattgegeben und die Beschäftigung von Ein-/Zwei-Euro-Job-Kräften als Einstellung im Sinne des Personalvertretungsrechts gewertet. Damit unterliegt die Einstellung von solchen Beschäftigten der Mitbestimmung durch den Personalrat, bei uns der Mitarbeitervertretung. Die Richter werteten die Beschäftigung von Ein-Euro-Job-Kräften als Eingliederung in die jeweilige Dienststelle. Sie führten aus, anders als bei den früher im Rahmen von „Arbeitsgelegenheiten“ zugewiesenen Sozialhilfeempfängern, käme die Beschäftigung von Ein-Euro-Jobbern einem arbeitsvertraglichen Verhältnis sehr nahe.

Es ist damit zu rechnen, dass diese Urteile höchstrichterlich bestätigt werden. Wir bitten Sie daher, in Ihren Konventen darauf hinzuweisen, dass auch diese Arbeitsgelegenheiten mitbe-stimmungspflichtig durch die Mitarbeitervertretung im Sinne von §§ 41 und 42 des MVG-EKD sind.

Mit freundlichen Grüßen

in Vertretung

 

Böhland

Kirchenrätin

 


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