Rundschreiben "Ein-/Zwei-Euro-Jobber"

Mitbestimmung der Mitarbeitervertretungen bei Einstellung von „Ein-/Zwei-Euro-Jobbern“
Sehr geehrte Frau Landessuperintendentin,
sehr geehrte Herren Landessuperintendenten,
entgegen der Annahme, dass mit Einführung der Regelungen zu den Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs. 3 SGB II diese Arbeitsgelegenheiten nicht der Mitbestimmung der Mitarbei-tervertretungen unterliegen, hat das Verwaltungsgericht Mainz in einem am 24.06.2005 ver-kündeten Urteil sowie das Verwaltungsgericht Oldenburg in einem Urteil vom 22.06.2005 den jeweiligen Klagen der Personalräte stattgegeben und die Beschäftigung von Ein-/Zwei-Euro-Job-Kräften als Einstellung im Sinne des Personalvertretungsrechts gewertet. Damit unterliegt die Einstellung von solchen Beschäftigten der Mitbestimmung durch den Personalrat, bei uns der Mitarbeitervertretung. Die Richter werteten die Beschäftigung von Ein-Euro-Job-Kräften als Eingliederung in die jeweilige Dienststelle. Sie führten aus, anders als bei den früher im Rahmen von „Arbeitsgelegenheiten“ zugewiesenen Sozialhilfeempfängern, käme die Beschäftigung von Ein-Euro-Jobbern einem arbeitsvertraglichen Verhältnis sehr nahe.
Es ist damit zu rechnen, dass diese Urteile höchstrichterlich bestätigt werden. Wir bitten Sie daher, in Ihren Konventen darauf hinzuweisen, dass auch diese Arbeitsgelegenheiten mitbe-stimmungspflichtig durch die Mitarbeitervertretung im Sinne von §§ 41 und 42 des MVG-EKD sind.
Mit freundlichen Grüßen
in Vertretung
Böhland
Kirchenrätin

|