Evangelisch im Kirchenkreis Wismar Schwerin
 
 
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Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs

Oberkirchenrat

 

14. März 2006

 

An

die Landessuperintendentin

und die Landessuperintendenten

 

Predigtdienst auswärtiger Pastorinnen und Pastoren an einem Urlaubsort in Mecklenburg und Urlauberseelsorge einer Pastorin/eines Pastors aus der ELLM in einer anderen EKD-Kirche

 

Liebe Schwester Körner,

liebe Brüder,

das Thema Kur- bzw. Urlauberseelsorge ist in jüngster Zeit wiederholt angesprochen worden. Eine Überprüfung der bisherigen Unterlagen ergibt, dass es insgesamt wenig Anfragen für einen diesbezüglichen Dienst gibt, pro Jahr etwa zwei Anfragen von außerhalb für einen Dienst in Mecklenburg und ebenso ein bis zwei Anträge für einen Dienst in einer anderen EKD-Kirche bzw. im Ausland. Deshalb ist es sinnvoll, bei dem bisherigen Verfahren zu bleiben, das im Folgenden noch einmal dargestellt wird:

1. Urlaubsprediger aus einer anderen Kirche in einer Gemeinde der Ev.-Luth. 

    Landeskirche Mecklenburgs

   Es gibt keine ausgewiesenen Urlauber- bzw. Kurseelsorgestellen, die 

   ausgeschrieben würden und für die Kostenerstattungen zu leisten wären.

   Solche ausgeschriebenen Dienste würden in der Regel eine Mehrzahl

   pastoraler Aufgaben in der Gastgemeinde umfassen.

   Möglich ist dem gegenüber im Einzelfall die

   -   Übernahme eines Predigtdienstes, verbunden mit der Leitung eines 

       Gottesdienstes in einer Kirchgemeinde unserer Landeskirche.

   -   Dieser Dienst erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich. Es gibt keine

       Kostenerstattung.

   -   Dieser Dienst sollte ausschließlich ordinierten Pastorinnen und Pastoren

       bzw. Pfarrern vorbehalten bleiben, sodass Prädikanten und Lektoren von

      außerhalb keine Möglichkeit haben.

   -   Pastorinnen und Pastoren von außerhalb sollten ihr Angebot über den

       Dienstweg ihrer zuständigen Kirche an den zuständigen Landessuper-

       intendenten bzw. die Landessuperintendentin unserer Landeskirche

       richten.

  -   Dieses schriftliche Angebot sollte verbunden sein mit persönlichen

      Angaben (Name, Adresse, Telefonnummer, Alter), des Weiteren mit

     Informationen über die Dienstverhältnisse, das Datum der Ordination und

     die Anschrift der zuständigen Kirchenleitung.

 

Sodann entscheidet der Landessuperintendent/die Landessuperintendentin im Gespräch mit Pastorinnen/Pastoren im Kirchenkreis, ob es Einsatzmöglichkeiten gibt. Sofern diese Möglichkeit besteht, erteilt er sein Einverständnis, informiert die Kirchgemeinde und die Antragstellerin/den Antragsteller.

 

2. Urlauber- bzw. Kurseelsorgedienste von Pastorinnen und Pastoren der Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs in einer anderen EKD-Kirche oder im Ausland

- Dieser Antrag soll grundsätzlich schriftlich mit Hilfe eines Vordrucks, den die 

  Landeskirche, in der der Seelsorgedienst stattfinden soll, ausgibt, über den

   Dienstweg erfolgen.

-   Der zuständige Dezernent des Oberkirchenrats reicht die Unterlagen

    sodann an die zuständige Stelle der ausschreibenden Kirche weiter.

-   Der Dienstaufsichtführende entscheidet über die Gewährung eines

    Sonderurlaubs.

- Kostenerstattungsfragen können ausschließlich vom Antragsteller mit der

  anbietenden Kirche geregelt werden.

 

Der Oberkirchenrat bittet Sie, dieses Verfahren anzuwenden und die Pastorinnen und Pastoren des Kirchenkreises entsprechend zu informieren.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr

Dr. J. Danielowski

Oberkirchenrat

 


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