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Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs
Oberkirchenrat
14. März 2006
An
die Landessuperintendentin
und die Landessuperintendenten
Predigtdienst auswärtiger Pastorinnen und Pastoren an einem Urlaubsort in Mecklenburg und Urlauberseelsorge einer Pastorin/eines Pastors aus der ELLM in einer anderen EKD-Kirche
Liebe Schwester Körner,
liebe Brüder,
das Thema Kur- bzw. Urlauberseelsorge ist in jüngster Zeit wiederholt angesprochen worden. Eine Überprüfung der bisherigen Unterlagen ergibt, dass es insgesamt wenig Anfragen für einen diesbezüglichen Dienst gibt, pro Jahr etwa zwei Anfragen von außerhalb für einen Dienst in Mecklenburg und ebenso ein bis zwei Anträge für einen Dienst in einer anderen EKD-Kirche bzw. im Ausland. Deshalb ist es sinnvoll, bei dem bisherigen Verfahren zu bleiben, das im Folgenden noch einmal dargestellt wird:
1. Urlaubsprediger aus einer anderen Kirche in einer Gemeinde der Ev.-Luth.
Landeskirche Mecklenburgs
Es gibt keine ausgewiesenen Urlauber- bzw. Kurseelsorgestellen, die
ausgeschrieben würden und für die Kostenerstattungen zu leisten wären.
Solche ausgeschriebenen Dienste würden in der Regel eine Mehrzahl
pastoraler Aufgaben in der Gastgemeinde umfassen.
Möglich ist dem gegenüber im Einzelfall die
- Übernahme eines Predigtdienstes, verbunden mit der Leitung eines
Gottesdienstes in einer Kirchgemeinde unserer Landeskirche.
- Dieser Dienst erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich. Es gibt keine
Kostenerstattung.
- Dieser Dienst sollte ausschließlich ordinierten Pastorinnen und Pastoren
bzw. Pfarrern vorbehalten bleiben, sodass Prädikanten und Lektoren von
außerhalb keine Möglichkeit haben.
- Pastorinnen und Pastoren von außerhalb sollten ihr Angebot über den
Dienstweg ihrer zuständigen Kirche an den zuständigen Landessuper-
intendenten bzw. die Landessuperintendentin unserer Landeskirche
richten.
- Dieses schriftliche Angebot sollte verbunden sein mit persönlichen
Angaben (Name, Adresse, Telefonnummer, Alter), des Weiteren mit
Informationen über die Dienstverhältnisse, das Datum der Ordination und
die Anschrift der zuständigen Kirchenleitung.
Sodann entscheidet der Landessuperintendent/die Landessuperintendentin im Gespräch mit Pastorinnen/Pastoren im Kirchenkreis, ob es Einsatzmöglichkeiten gibt. Sofern diese Möglichkeit besteht, erteilt er sein Einverständnis, informiert die Kirchgemeinde und die Antragstellerin/den Antragsteller.
2. Urlauber- bzw. Kurseelsorgedienste von Pastorinnen und Pastoren der Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs in einer anderen EKD-Kirche oder im Ausland
- Dieser Antrag soll grundsätzlich schriftlich mit Hilfe eines Vordrucks, den die
Landeskirche, in der der Seelsorgedienst stattfinden soll, ausgibt, über den
Dienstweg erfolgen.
- Der zuständige Dezernent des Oberkirchenrats reicht die Unterlagen
sodann an die zuständige Stelle der ausschreibenden Kirche weiter.
- Der Dienstaufsichtführende entscheidet über die Gewährung eines
Sonderurlaubs.
- Kostenerstattungsfragen können ausschließlich vom Antragsteller mit der
anbietenden Kirche geregelt werden.
Der Oberkirchenrat bittet Sie, dieses Verfahren anzuwenden und die Pastorinnen und Pastoren des Kirchenkreises entsprechend zu informieren.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Dr. J. Danielowski
Oberkirchenrat

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