Evangelisch im Kirchenkreis Wismar Schwerin
 
 
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bevorstehende Änderungen im Bereich der Fort- und Weiterbildung / Supervision
Liste PrädikantInnen und LektorInnen
Informationen Nordkirche
EKD Urlauberseelsorge 2012
ökofaire Beschaffung
TEO Termine 2012
Handreichung Dankopfer
Diakoniewerk Kloster Dobbertin übernimmt Seniorenpflegeheime der Lindner Gruppe
Jahr der Taufe 2011
34. Deutscher Evangelischer Kirchentag 1.-5. Mai 2013 Hamburg
Lebensmittelhygiene VO für Grillfeste etc.
Pilgerführer Baltisch-Westfälischer Jakobsweg
Verpflichtung auf das Datengeheimnis
Hospizdienst und Hospizbegleitung
Orientierungsgespräche
Förderfonds der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
Liturgische Handreichung "Abschied von einem Kirchengebäude-Entwidmung"
Merkblatt Straßensammlungen 2012
Tagungen/Fortbildungen/Kurse
Informationen des Oberkirchenrates
[img] Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
[img] Änderung des Verfahrens bei der Regulierung von Dienstreise-Kaskoschäden
[img] Barrierefreier Zugang zu den Kirchgebäuden
[img] Broschüre "Der plötzliche Herztod - Wenn es um Minuten geht ..."
[img] Dolmetscherdienst für Gehörlose
[img] Entschädigungsanspruch bei Nichteinstellung eines Schwerbehinderten
[img] Erstattung Fahrtkosten bei Erteilung Religionsunterricht
[img] EU-Förderpolitik und -projekte / neue Servicestelle
[img] Gesetzliche Neuregelungen für geringfügige Beschäftigungen ab 1.7.06
[img] Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz Ehrenamtlicher
[img] Kindeswohlgefährdung
[img] Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer
[img] Kirchgeld
[img] Konzertmeldungen im Rahmen des Pauschalvertrages zwischen EKD und GEMA
[img] Kulturförderrichtlinie
[img] Landesförderprogramm für Langzeitarbeitslose
[img] Missionarisch-Ökumenische Konferenz in der Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs
[img] Mitteilungspflicht nach § 5 Mutterschutzgesetz
[img] Nachtrag zum Gesamtvertrag zwischen VG Musikedition und EKG zur Nutzung von Beamern und Overhead-Projektoren
[img] Predigtdienst auswärtiger Pastorinnen/Pastoren an einem Urlaubsort in Mecklenburg und Urlaubsseelsorge einer Pastorin/eines Pastors aus der ELLM in einer anderen EKD-Kirche
[img] Projekt EDV-Ausstattung von Kirchgemeinden
[img] Rahmenvereinbarung zur schulisch-kirchlichen Kooperation
[img] Reform der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung
[img] Rundfunkgebührenpflicht (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs
[img] Rundschreiben "Ein-/Zwei-Euro-Jobber"
[img] Sabbatjahr
[img] Sammelversicherungsvertrag Elektronikversicherung für die Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs
[img] Steuerfragen bei Kirchenkonzerten
[img] Stiftungen
[img] Sozialbegräbnisse - Bestattungskosten
[img] Veräußerungsverbot von Immobilien auf Pfarrgrundstücken an Pastoren
[img] Veräußerung von versicherten Gebäuden/Inventarien
[img] Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen
[img] Verfahrensschritte bei der Besetzung gemeindepädagogischer Mitarbeiterstellen
[img] Vergaberichtlinien für die Verwendung von Mitteln zur Unterstützung von Kirchgemeinden und Regionen
[img] Versicherungsrechtliche Stellung von Bauhelfern
[img] Versicherungsschutz für offene Kirchen
Stellenausschreibungen
Rundbrief
Material
Veranstaltungen
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[img] Mitteilungspflicht nach § 5 Mutterschutzgesetz [img]
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Mitteilungspflicht nach § 5 Mutterschutzgesetz

 

 

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) sollen werdende Mütter dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen sobald Ihnen ihr Zustand bekannt ist. Der Arbeitgeber wiederum hat nach § 5 Abs. 1 Satz 3 MuSchG die Aufsichtsbehörde unverzüglich von der Mittelung der werdenden Mutter zu benachrichtigen. Letzteres findet - vermutlich aus Unkenntnis - kaum Beachtung. Die Nichtbeachtung stellt jedoch nach § 21 Abs. 1 Nr. 6 MuSchG eine Ordnungswidrigkeit dar.

 

Wir möchten Sie bitten, auf diese Rechtslage in ihren Kirchenkreiskonventen bzw. Rundschreiben hinzuweisen. Um den kirchlichen Anstellungsträgern in ihrem Kirchenkreis diesbezüglich Verwaltungsaufwand zu ersparen, bietet der Oberkirchenrat an, über die Landeskirchenkasse das jeweils zuständige Amt für Arbeitsschutz und technische Sicherheit zu benachrichtigen. Dies setzt allerdings voraus, dass der Landeskirchenkasse die Schwangerschaft und der mutmaßliche Tag der Entbindung der jeweiligen Mitarbeiterin mitgeteilt werden.

 

 


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