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Mitteilungspflicht nach § 5 Mutterschutzgesetz
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) sollen werdende Mütter dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen sobald Ihnen ihr Zustand bekannt ist. Der Arbeitgeber wiederum hat nach § 5 Abs. 1 Satz 3 MuSchG die Aufsichtsbehörde unverzüglich von der Mittelung der werdenden Mutter zu benachrichtigen. Letzteres findet - vermutlich aus Unkenntnis - kaum Beachtung. Die Nichtbeachtung stellt jedoch nach § 21 Abs. 1 Nr. 6 MuSchG eine Ordnungswidrigkeit dar.
Wir möchten Sie bitten, auf diese Rechtslage in ihren Kirchenkreiskonventen bzw. Rundschreiben hinzuweisen. Um den kirchlichen Anstellungsträgern in ihrem Kirchenkreis diesbezüglich Verwaltungsaufwand zu ersparen, bietet der Oberkirchenrat an, über die Landeskirchenkasse das jeweils zuständige Amt für Arbeitsschutz und technische Sicherheit zu benachrichtigen. Dies setzt allerdings voraus, dass der Landeskirchenkasse die Schwangerschaft und der mutmaßliche Tag der Entbindung der jeweiligen Mitarbeiterin mitgeteilt werden.

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