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Die Efas (Arbeitsstelle für Arbeitssicherheit der EKD) hat unter
www.ekd.de/efas/577.html eine Broschüre download eingestellt, auf dessen Seite 18 ein Verhaltenskodex für kirchliche Veranstalter von Grillfesten etc. veröffentlicht wurde. Demnach ist zuvor das Ordnungsamt einzuschalten und das Fest anzumelden. Nach § 4 der LebensmittelhygieneVO müssen die Personen, auch Ehrenamtliche, die Lebensmittel in nicht verpackter Form (z. B. gegrilltes Fleisch oder angemachte Salate) zum Verzehr in den Verkehr bringen auf Anforderung eine „Belehrungsbescheinigung“ vorzeigen, dass sie über Standards im Umgang mit Lebensmitteln informiert sind. Viele Kirchgemeinden suchen sich dafür nicht Ehrenamtliche, die über Erwachsenenbildung entsprechende Seminare besucht haben, sondern praktisch den örtlichen Fleischer, Schlachter oder Metzger oder in der Gastronomie Tätige, die die Oberhand bei dem Lebensmittelausschank haben. Das Ordnungsamt wird Interesse daran haben, dass – auch bei Stichproben vor Ort – eine Person als verantwortlich für eine sach- und fachgerechte Lebensmittelausgabe zeichnet, die über entsprechende Nachweise verfügt.

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