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Landesförderprogramm für Langzeitarbeitslose
Unser Schreiben vom 15. November 2005
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom 15. November 2005 haben wir Sie über das vom Ministerium für Arbeit, Bau und Landesentwicklung geförderte Landesprogramm für Langzeitarbeitslose, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, informiert.
Nach den hierfür geltenden Richtlinien hat diese öffentlich geförderte Beschäftigungsmaßnahme bis 31. Dezember 2007 Gültigkeit. Über die Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung, die mit der Bearbeitung der Antragstellung beauftragt ist, haben wir jedoch jetzt erfahren, dass die Fördermittel bereits ausgeschöpft sind und somit keine Möglichkeit einer Projektförderung mehr bestehen. Diese unerwartete Information geben wir mit Bedauern und Unverständnis weiter. Bezug nehmend auf unser Schreiben vom 15. November 2005 bitten wir Sie nun, die Kirchgemeinden in Ihrem Verantwortungsbereich zu benachrichtigen.
Schwerin, 19. Januar 2006
Nachfolgend zur Erinnerung das Schreiben vom 15. November 2005:
Landesförderprogramm für Langzeitarbeitslose
Das Ministerium für Arbeit, Bau und Landesentwicklung hat am 29.08.2005 eine Verwaltungsvorschrift erlassen, nach der Langzeitarbeitslosen befristet eine Beschäftigungsmöglichkeit eröffnet werden soll. Kurz umrissen beinhaltet das Förderprogramm Folgendes:
(Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit, Bau und Landesentwicklung vom 29.08.2005)
• Gültigkeit: 1. September 2005 bis 31. Dezember 2007
• Förderung von Maßnahmen in den Bereichen Soziales, Freie Kulturarbeit,
Umwelt
• Personenkreis der Langzeitarbeitslosen, die das 50. Lebensjahr vollendet
haben
• Förderung bis zu zwei Beschäftigungsjahren
• Wochenarbeitszeit von mindestens 90%, das entspricht 36
Wochenstunden (außerdem nur Teilzeitbeschäftigung von 50%
Beschäftigungsumfang möglich)
• Projektförderung als nicht zurückzahlbarer Zuschuss für Personal- und
Personalnebenausgaben eines Sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnisses in Höhe von 1.000 € l Monat /Arbeitnehmer
(die Hälfte für 50% Stelle)
• Antragstellung erfolgt über das Landesversorgungsamt M-V
Der Oberkirchenrat befürwortet grundsätzlich die Begründung von Anstellungsverhältnissen auf der Grundlage des Landesförderprogramms, wenn folgende Kriterien beachtet werden:
• Einzelfallprüfung durch den Oberkirchenrat
• keine Anstellung auf vorhandenen Stellen
• keine Konkurrenz bzw. Verdrängung ehrenamtlicher Arbeit
• Eigenanteil des Anstellungsträgers mindestens in Höhe der Differenz zu
den niedrigsten Vergütungsgruppen des Allgemeinen Kirchlichen
Vergütungsgruppenplanes (VGX, VGH1)
• Beteiligung der Mitarbeitervertretung
• in der Person liegende Voraussetzungen:
- Kirchenmitgliedschaft
- Eignung bzw. Mindestanforderung für die vorgesehene Tätigkeit
Wir bitten Sie, in geeigneter Weise in Ihrem Kirchenkreis auf die Möglichkeit der Begründung von Beschäftigungsverhältnisses nach dem Landesförderprogramm für Langzeitarbeitslose hinzuweisen. Die unter den Kriterien für die Begründung eines Anstellungsverhältnisses aufgeführte Einzelfallprüfung durch den Oberkirchenrat bedeutet, dass bereits im Stadium der Absichtserklärung, auf eine solche Anstellung zugehen zu wollen, der Kontakt zum Oberkirchenrat hergestellt werden soll.


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