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Aus der Kirchenkreisordnung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs
Art. 6 Der Landessuperintendent.
(1) Der Landessuperintendent ist der zum Dienst an der Leitung des Kirchenkreises gewählte und berufene Pastor. Er steht in einem kirchenleitenden Dienst.
(2) Der Landessuperintendent wird durch die Kirchenleitung unter Beteiligung des Kirchenkreisrates und des Konventes der Landessuperintendenten gewählt.
(3) Die Amtszeit des Landessuperintendenten beträgt 12 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Landessuperintendent ist in allen Kirchgemeinden des Kirchenkreises zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Verwaltung von Taufe und Abendmahl berechtigt. Er nimmt einen Predigtauftrag an einer Kirche seines Dienstsitzes wahr.
(5) Der Landessuperintendent benennt im Einvernehmen mit dem Kirchenkreisrat seinen Stellvertreter.
Art. 7 Die Aufgaben des Landessuperintendenten.
Der Landessuperintendent nimmt folgende Aufgaben in eigener Verantwortung wahr:
1. Er vollzieht im Kirchenkreis die Ordination auf Grund eines Auftrages des Landesbischofs und Einführungen in den Dienst auf Grund eines Auftrages des Oberkirchenrats.
2. Er ist der Visitator im Kirchenkreis.
3. Er hat die Kirchgemeinden, die Pastoren und die anderen kirchlichen Mitarbeiter regelmäßig zu besuchen. Er übt Seelsorge an den Pastoren und anderen kirchlichen Mitarbeitern im Kirchenkreis; er trägt Sorge dafür, dass jeder Seelsorge erfahren kann.
4. Ihm obliegt die Sorge für schrift- und bekenntnisgemäße Lehre und Verkündigung, für die Weiterbildung der Pastoren und der anderen kirchlichen Mitarbeiter und für ihre Gemeinschaft.
5. Er führt die Dienstaufsicht über die Pastoren und über die Mitarbeiter des Kirchenkreises, soweit nichts anderes bestimmt ist.
6. Er nimmt die ihm in kirchlichen Ordnungen übertragenen weiteren Aufgaben wahr.

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