Evangelisch im Kirchenkreis Wismar Schwerin
 
 
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Erweiterung des SGB VIII bezüglich des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung im Bereich der Jugendhilfe

Nach der Häufung von Fällen von Kindesmissbrauch hat der Gesetzgeber besondere Schutzvorkehrungen gegen die Gefährdung des Kindeswohles in der Jugendhilfe getroffen. Dem dient die Einfügung der §§ 8 a (Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung) und 72 a (Persönliche Eignung der Mitarbeiter) in das SGB VIII.

 

 

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreise und Städte) sind nun bestrebt, Vorkehrungen im Bereich der Jugendhilfe zu treffen. Diese beziehen sich insbesondere auf die Eignung der Fachkräfte und deren aktive Mitwirkung. In diesem Zusammenhang treten die Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch an kirchliche Einrichtungen und Dienste und möglicherweise auch an Kirchgemeinden heran und bitten diese um den Abschluss einer Vereinbarung zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung.

 

 

Kirchgemeinden und kirchliche Einrichtungen haben sich selbstverständlich an den Standards zum Schutz des Kindeswohls zu orientieren. Fraglich ist gleichwohl, welche kirchlichen Einrichtungen in den Geltungsbereich des o.g. Gesetzes fallen. Aus einem ausführlichen Gutachten von Herrn Kirchenrat Sebastian Kriedel ergibt sich Folgendes: Einrichtungen, die auf Grund von Leistungs- und Entgeltvereinbarungen im Sinne von §§ 78 a ff. SGB VIII als Träger der freien Jugendhilfe Leistungen nach dem SGB VIII erbringen, müssen Vereinbarungen zum Schutz bei Kindeswohlgefährdung abschließen.

 

 

Dazu gehören kirchliche Kindertagesstätten und Einrichtungen der Sozialdiakonischen Jugendarbeit, die Fachkräfte nach § 72 SGB VIII beschäftigen. Nicht dazu gehören Kirchgemeinden und kirchliche Einrichtungen, die im Rahmen ihrer kirchlichen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen auch öffentliche Pauschalzuschüsse erhalten, ohne Leistungs- und Entgeltvereinbarungen abgeschlossen zu haben. In diesem Fall handelt es sich um staatliche Subventionen und nicht um Leistungsentgelte.

 

Für Einrichtungen, die eine Vereinbarung abzuschließen haben, kann eine Mustervereinbarung beim OKR abgerufen werden. Im Einzelfall steht Herr Kirchenrat Sebastian Kriedel (Tel. 03 85/ 51 85 –164) zur Beratung zur Verfügung.

 


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