Evangelisch im Kirchenkreis Wismar Schwerin
 
 
[img]
Startseite  ι  Aktuell  ι  Kirchenkreis Wismar  ι  Gemeinden  ι  Diakonie  ι  Kindergärten und Schulen  ι  Service  ι  Kontakt  ι  Links  ι 
 
[img] [img]
 
Kirchenkreisrat
[img] Aufgaben
[img] Geschäftsordnung
[img] Mitglieder
[img] Bauausschuss
[img] Finanzausschuss
[img] Geschäftsausschuss
Landessuperintendent
Arbeitsstelle für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
Kirchenkreismusikwart
Krankenhausseelsorge
Seelsorge in Alten- und Behinderteneinrichtungen in Schwerin
Seelsorge an Soldaten
Kirchenkreisverwaltung
Mehr zur Geschichte
Stiftungen
[img]
[img] Geschäftsordnung [img]
[img]

Suche im Angebot
erweiterte Suche
     
[img]

Der Kirchenkreisrat arbeitet nach folgender Geschäftsordnung

 

 

Der Kirchenkreisrat hat sich gemäß §4, Absatz 6 des Kirchengesetzes zur Ausführung der Kirchenkreisordnung vom 21.3.1987 folgende Geschäftsordnung gegeben:

1. Der Kirchenkreisrat wird vom Vorsitzenden spätestens 5 Tage vor der Sitzung unter Angabe von Datum, Zeit, Ort und Tagesordnung und unter Beifügung der Sitzungsunterlagen und des letzten Sitzungsprotokolls schriftlich einberufen.

 

2. Ist ein Mitglied des Kirchenkreisrates an der Teilnahme an der Sitzung verhindert, so hat das Mitglied selbst für seine Vertretung zu sorgen.

 

3. Der Geschäftsausschuss bereitet die Sitzungen des Kirchenkreisrates vor und trifft die dafür notwendigen Entscheidungen.

 

4. Die Sitzungen des Kirchenkreisrates sind nicht öffentlich. Der Gang der Beratungen und das Stimmenverhältnis bei Abstimmungen sind vertraulich zu behandeln, soweit nichts anderes beschlossen wird.

 

'5. An den Sitzungen des Kirchenkreisrates nehmen regelmäßig der Leiter der Kirchenkreisverwaltung und der Stellvertreter des Landessuperintendenten , sofern dieser nicht Mitglied des Kirchenkreisrates ist, mit beratender Stimme teil. Sofern die Tagesordnung es vorsieht, sind für die einzelnen Fachbereiche kirchlicher Arbeit die entsprechenden Mitarbeiter mit beratender Stimme einzuladen.

 

6. Zu Beginn der Sitzung wird die Beschlussfähigkeit festgestellt. Diese ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte zum Kirchenkreisrat gehörenden Mitglieder anwesend sind.

 

7. Abstimmungen finden offen durch Handzeichen statt. Bei Wahlen und Berufungen muss auf Antrag eines Mitgliedes des Kirchenkreisrates durch Stimmzettel abgestimmt werden. Wenn eine Angelegenheit einem Mitglied oder seinem nächsten Angehörigen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, darf dieses Mitglied, nach dem der Sachverhalt festgestellt worden ist, bei der anschließenden Beratung und Abstimmung nicht anwesend sein. Bei Wahlen nehmen die Betroffenen an der Beratung nicht teil, behalten aber das Stimmrecht. Im Protokoll ist festzuhalten, dass entsprechend verfahren worden ist. Für alle Entscheidungen sind mehr als die Hälfte der Stimmen der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

8. Das Protokoll wird vom Leiter der Kirchenkreisverwaltung bzw. dessen Stellvertreter erstellt. Es muss enthalten:

Tag und Ort

Name der Teilnehmer

Feststellung der Beschlussfähigkeit

Tagesordnung

Beschluss über die Genehmigung des Protokolls der vorausgehenden Sitzung

Beschlüsse und Absprachen

Stimmenverhältnis bei Abstimmungen

9. Jedes Mitglied des Kirchenkreisrates hat das Recht, Anträge zur Tagesordnung zu stellen. Soll über Anträge zur Tagesordnung in der laufenden Sitzung verhandelt werden, so bedarf die Aufnahme in die Tagesordnung der mehrheitlichen Zustimmung. Beschlüsse dazu dürfen erst in der darauffolgenden Sitzung gefasst werden, sofern der Kirchenkreisrat nicht anderes bestimmt.

Diese Geschäftsordnung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch den Oberkirchenrat sofort in Kraft.

 

 

Stühmeyer, LSI

 

Die obenstehende Geschäftsordnung wird hiermit genehmigt.

Schwerin, den 29. Juli 1999

Rainer Rausch

OKR


[img]
Sie sind hier: > Startseite > Kirchenkreis Wismar > Kirchenkreisrat > Geschäftsordnung 
 
  © 2005 Startseite | Impressum | Suche© 2005 Olaf Schümann