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Aufgaben des Geschäftsausschusses

Aus der Kirchenkreisordnung:
Art. 10 Der geschäftsführende Ausschuss. Der Kirchenkreisrat bildet einen geschäftsführenden Ausschuss. Der geschäftsführende Ausschuss besteht aus
dem Landessuperintendenten als Vorsitzenden und mindestens vier weiteren vom Kirchenkreisrat aus seiner Mitte gewählten Mitgliedern. Das Weitere regelt der Kirchenkreisrat in einer Kirchenkreissatzung, die der Genehmigung durch den Oberkirchenrat bedarf.
Art. 11 Die Aufgaben des geschäftsführenden Ausschusses.
(1) Der geschäftsführende Ausschuss unterstützt den Vorsitzenden bei der Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen des Kirchenkreisrates und der Ausführung seiner Beschlüsse.
(2) Er entscheidet in Eilfällen Angelegenheiten, die dem Kirchenkreisrat vorbehalten sind, jedoch nur, wenn die rechtzeitige Einberufung des Kirchenkreisrates nicht gerechtfertigt oder nicht möglich ist. Solche Beschlüsse
bedürfen der nachträglichen Bestätigung durch den Kirchenkreisrat.
(3) Dem geschäftsführenden Ausschuß können durch den Kirchenkreisrat weitere Aufgaben im Einzelfall oder auch zur ständigen Erledigung übertragen werden. Der geschäftsführende Ausschuß ist darüber dem Kirchenkreisrat
berichtspflichtig und an dessen Richtlinien gebunden.
Der Geschäftsausschuss übernimmt vorbereitend für den Kirchenkreisrat die Bearbeitung der Stellenpläne.
Mitglieder des Geschäftsausschusses siehe:
Mitglieder des Kirchenkreisrates

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