Aufgaben des Finanzausschusses

Die Aufgaben des Finanzausschusses ergeben sich grundsätzlich aus der Kirchenkreisordnung Art. 9 (2)
1. Er führt nach den kirchlichen Ordnungen die Aufsicht über die Verwaltung des Vermögens der Kirchgemeinden,
der Kirchen, der kirchlichen Stiftungen und anderer kirchlicher Einrichtungen im Kirchenkreis
und nimmt sich ihrer Angelegenheiten an. Er kann dazu Aufträge erteilen.
2. Er beschließt über die Bereitstellung der für den Kirchenkreis erforderlichen Mittel, die in der Kirchenkreiskasse
verwaltet werden. Er stellt dazu einen Haushaltsplan auf. Er kann Kirchenkreiskollekten für bestimmte
Zwecke im Kirchenkreis beschließen.
3. Er sorgt für eine ordnungsgemäße Verwaltung und Prüfung der Kirchenkreiskasse und beschließt über die
Entlastung.
Mitglieder des Finanzausschusses siehe:
Mitglieder des Kirchenkreisrates 
|