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DIE FROMME VEREINIGUNG DER DIENER DES WORTES GOTTES IN DER KIRCHE zu WISMAR [LEGT FEST] AM 9. OKTOBER 1562
Artikel l
Wir werden das Wort Gottes rein und unverfälscht gemäß den Schriften der Propheten und Apostel sowie der Confessio Augustana, die 1530 dem Kaiser Karl V. vorgelegt wurde, und gemäß den Schmalkaldischen Artikeln und insbesondere gemäß der Lehre, die von dem verehrungswürdigen Herren Luther durch göttliche Eingebung entfaltet wurde, dem gläubigen Volk vermitteln, wobei Gott dem frommen Gedächtnis beisteht.
Artikel 2
Wir werden alte und neue Fehler über die himmlische Lehre mit dem Wort Gottes aus Glauben zurückweisen, um die Zuhörer zu ermahnen, nicht dem Blendwerk und den Irrtümern blindlings zuzusprechen. Insbesondere aber werden wir diejenigen Fehler zurückweisen, die die Theologen einiger sächsischer Kirchen in Lüneburg 1561 mit Gottes Wort gemäß der veröffentlichten Formel verurteilt haben.
Artikel 3
In den Sitten und in der Führung unseres ganzen Lebens werden wir Frömmigkeit, Abstinenz, Mäßigung und Bescheidenheit an den Tag legen. Alles werden wir mit Gottes Führung für den heilbringenden Aufbau dieser Kirche unternehmen, damit wir nicht für irgendeinen ein Ärgernis darstellen, soweit uns Gott hilft.
Artikel 4
Wir werden alle zu den Versammlungen und Gesprächen kommen, es sei denn, daß einer durch Krankheit verhindert ist. Wir werden auch sonst prompt und gern erscheinen, wenn wir vom Superintendenten gerufen sind, so es irgendeine Notwendigkeit erforderlich macht.
Artikel 5
Wir werden gegenseitige Ermahnungen geduldig und brüderlich zulassen.
Artikel 6
In Gesprächen werden wir die geschuldete Mäßigung und Menschlichkeit walten lassen und über die vorliegenden Sachverhalte mit Argumenten, die im Einklang mit dem Wort Gottes stehen, verhandeln und diesen bereitwillig folgen. Allem Starrsinn und aller Schmähung werden wir uns in Gesprächen enthalten, Dinge, über die Schweigen zu bewahren ist, werden wir nicht ohne weiteres ausplaudern.
Artikel 7
Wenn unter uns irgendwelche Mißstimmungen entstehen - und daß das nicht passiert, darum werden wir Gott bitten und uns davor ehrlich hüten -, dann werden wir diese unter uns fromm beilegen, damit wir nicht für die Kirche Gottes ein Ärgernis darstellen.
Artikel 8
Sollte jemandem über einen anderen etwas zu Gehör kommen , was der andere entweder über einen gesagt hat oder sonst getan hat, dann werden wir dieses nicht sofort im Tribunal vorbringen, sondern - nachdem er gerufen - zunächst erforschen, ob sich die Angelegenheit so verhält, und wenn wir mit ihm unter vier Augen nicht übereinkommen können, dann werden wir es in unserer gewöhnlichen Zusammenkunft vorbringen, damit die übrigen Brüder die Angelegenheit fromm beenden. Auch sonst werden wir uns der überstürzten Verurteilung eines anderen enthalten, bevor wir ihn persönlich gehört haben.
Artikel 9
Wenn wir hören, daß von irgendeinem vor der Versammlung etwas gesagt wird, was eines Tadels würdig zu sein scheint, werden wir das zunächst mit ihm unter vier Augen ein- und zweimal besprechen, dann werden wir - sollte die Notwendigkeit es erforderlich machen - es vor die gewöhnliche Zusammenkunft bringen.
Artikel 10
An [alles], was sich auf den Dienst bezieht, werden wir uns binden, damit nicht Glaubensabfall oder wechselnde Uneinigkeit der heilsamen Erbauung entgegensteht.

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