Evangelisch im Kirchenkreis Wismar Schwerin
 
 
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Aufgaben des Bauausschusses

Die Aufgaben des Bauausschusses ergeben sich aus dem

Kirchengesetz über das Bauen in der

Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs

 

§ 4

Bauobjektlisten

(1) Von der Kirchgemeinde sind die beabsichtigten Planungs- und Bauvorhaben mit Begründung dem Kirchenkreis zu melden. Der Kirchenkreis stuft die Anmeldung in eine jährlich aufzustellende Bauobjektliste ein, in die

auch die Vorhaben des Kirchenkreises mit einzubeziehen sind.

(2) Unter Beachtung der Bauobjektlisten der Kirchenkreise beschließt der Oberkirchenrat die landeskirchliche Bauobjektliste.

(3) Die Eintragung der Planungs- oder Bauvorhaben in die Bauobjektlisten bewirkt keinen Rechtsanspruch auf denkmalrechtliche Genehmigung und auf Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.

 

Und aus den

Ausführungsbestimmungen der Kirchenleitung

zum Bauen in der Evangelisch-Lutherischen

Landeskirche Mecklenburgs

 

§ 19

Bauobjektlisten

(1) Im Rahmen der Beschlüsse nach §§ 15 bis 17 dieser Ausführungsbestimmungen meldet der Kirchgemeinderat dem Kirchenkreisrat das beabsichtigte Vorhaben mit einer Begründung als Baubedarf spätestens bis zum 31. August des Jahres, das dem Jahr der beabsichtigten Durchführung des Vorhabens vorausgeht. Diese Anmeldung soll Angaben über einen eventuell erforderlich werdenden Grundstückserwerb, eine Grundlagenermittlung, einen Raumbedarfsplan, die Kostenermittlung bei einer Bauanmeldung und evtl. beabsichtigte Bauabschnitte enthalten. Der Kirchenkreisrat erfasst und stuft das Vorhaben in der jährlich aufzustellenden Bauobjektliste des Kirchenkreises (§ 4 Abs. 1 KBauG) ein.

(2) Der Kirchenkreisrat übergibt dem Oberkirchenrat die von ihm beschlossene Bauobjektliste bis zum 31. Oktober des Jahres, das dem Jahr der beabsichtigten Durchführung der Vorhaben vorausgeht. Der Oberkirchenrat beschließt unter Berücksichtigung der in den Bauobjektlisten der Kirchenkreise gemachten Vorschläge bis zum 31. Dezember des Jahres, das dem Jahr der beabsichtigten Durchführung der Vorhaben vorausgeht, die Bauobjektliste der Landeskirche (§ 4 Abs. 2 KBauG), in der alle Vorhaben innerhalb der Kirchenkreise und der Landeskirche erfasst sind. Dabei sind

1. der besondere Baubedarf in einem Kirchenkreis,

2. der dringende Bedarf wegen Wiederbesetzung vakanter Pfarrstellen und

3. die vorgesehene Finanzierbarkeit

zu berücksichtigen. Mit dem Beschluss ist die Finanzierungsgenehmigung für das Vorhaben im Rahmen des § 27 Abs. 4 dieser Ausführungsbestimmungen bei Übereinstimmung mit dem vorgelegten Finanzierungsplan erteilt, unbeachtet der weiteren Genehmigungsvorbehalte nach §§ 26 ff. dieser Ausführungsbestimmungen.

(3) Veränderungen der Bauobjektlisten sind möglich, wenn sich die Voraussetzungen geändert haben, unter denen sie beschlossen worden sind. Vorhaben, deren Finanzierung gesichert sind, können zusätzlich aufgenommen werden.

 

 

Mitglieder des Baususschusses siehe:

Mitglieder des Kirchenkreisrates


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